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Änderung des Stiftungsgesetzes

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU/CSU und FDP

Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer  Stiftung "Deutsches Historisches Museum"

A. Problem und Ziel

In dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ (DHMG) vom 21. Dezember 2008 wird in Artikel 1 Abschnitt 2 die „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ als unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Deutschen Historischen Museums (DHM) errichtet.

Stiftungszweck ist ein Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrum in Berlin zu unterhalten, um  im Geiste der Versöhnung die Erinnerung und das Gedenken an Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und ihrer Folgen wach zu halten. Um der Komplexität der Aufgabenstellung und des Meinungsspektrums noch besser Rechnung zu tragen, sollen sowohl der Stiftungsrat als auch der wissenschaftliche Beraterkreis vergrößert und das Berufungsverfahren für den Stiftungsrat modifiziert werden.

B. Lösung

Es wird das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ geändert. Folgende wesentliche Neuerungen sind vorgesehen:
Erhöhung der Zahl der Mitglieder im Stiftungsrat der „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ von 13 auf 21, Wahl der Mitglieder durch den Deutschen Bundestag statt Bestellung durch die Bundesregierung, Erhöhung der Zahl der Mitglieder im wissenschaftlichen Beraterkreis der „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ von bis zu neun auf bis zu 15.

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Keine zusätzlichen Haushaltsausgaben des Bundes. Mehrkosten aufgrund der Ausweitung der Gremien werden im Wirtschaftsplan der Stiftung aufgefangen.

E. Sonstige Kosten

Auswirkungen auf die Wirtschaft, die Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sowie auf die sozialen Sicherungssysteme sind durch das Gesetz nicht zu erwarten.

F. Bürokratiekosten

Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“.

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ Das Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2891) wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus 21 Mitgliedern.
(2) Es werden vorgeschlagen:
1. vier Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,

2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern und die Beauftragte oder den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien,

3. sechs Mitglieder durch den BdV e.V.,

4. je zwei Mitglieder durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland und den Zentralrat der Juden in Deutschland.

Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied vorzuschlagen. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein.

(3) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien leitet die Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und Satz 2 mit einem
entsprechenden Antrag zur Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zu. Der Deutsche Bundestag wählt auf Grund der Vorschläge nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. Der Wahl liegt ein Gesamtvorschlag zugrunde, der nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt  werden kann. Die Präsidentin oder der Präsident  des Deutschen Bundestages teilt das Ergebnis der Wahl der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien mit.

(4) Die Mitglieder und deren Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Mandat endet schon vor Ablauf der fünf Jahre, wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als Funktionsträger bei der vorschlagsberechtigten Stelle aus seiner dortigen Funktion ausscheidet. In diesem Fall erfolgt für die bis zum  Ablauf der fünf Jahre verbleibende Zeit eine Nachbesetzung. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Hat mehr als eine Nachbesetzung zu erfolgen, ist Absatz 3 Satz 3 entsprechend anwendbar.

(5) Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder der Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder der Präsident der Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland“. Die stellvertretenden Mitglieder für diese Mitglieder sind ihre satzungsmäßigen Vertreter.

(6) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied verhindert, kann das Stimmrecht durch ein anderes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ausgeübt werden.

(7) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Den Vorsitz hat das auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gewählte Mitglied. Die Direktorin oder der Direktor und die oder der Vorsitzende des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen mit Rederecht teil. Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ BdV 17 Aus der Stiftung

(8) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des Stiftungsprogramms und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen Stiftung,  soweit dadurch nicht grundsätzliche Verwaltungsangelegenheiten des Trägers betroffen werden. Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über die Verwendung der Mittel ab einer in der Geschäftsordnung näher bestimmten Ausgabenhöhe, die Berufung der Mitglieder des wissenschaftlichen Beraterkreises sowie über die Ernennung oder Einstellung und die Entlassung oder Kündigung der Direktorin oder des Direktors und kontrolliert ihre oder seine Tätigkeit. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(9) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht der Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7) ein Vetorecht zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbesondere gegen die Satzung des Trägers oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen.

(10) In Haushalts- und Personalangelegenheiten können Beschlüsse nur mit Zustimmung des auf Vorschlag der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien gewählten Stiftungsratsmitgliedes gefasst werden.“

2. § 20 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Beraterkreis mit bis zu 15 Mitgliedern ein.“

3. Folgender § 22 wird angefügt:

§ 22 Übergangsregelung

Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle dieses Gesetzes] bleiben die zuvor bestehenden Gremien im Amt.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dem nun zu ändernden Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ vom 21. Dezember 2008 wurde in Artikel 1 Abschnitt 2 auch die „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ geschaffen. Dabei handelt es sich um eine unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des DHM. Angestrebt werden die Errichtung und Unterhaltung eines Ausstellungs-, Dokumentations- und Informationszentrums in Berlin. Um der Komplexität der Aufgabenstellung und des Meinungsspektrums noch besser Rechnung zu tragen, sollen eine Vergrößerung des Stiftungsrates und eine Modifizierung des Berufungsverfahrens für den Stiftungsrat vorgenommen werden. Des Weiteren soll der wissenschaftliche Beraterkreis erweitert werden. Folgende Änderungen sind daher vorgesehen:Erhöhung der Zahl der Mitglieder im Stiftungsrat von 13 auf 21, Wahl der Mitglieder durch den Deutschen Bundestag statt Bestellung durch die Bundesregierung, Erhöhung der Zahl der Mitglieder im wissenschaftlichen Beraterkreis von bis zu neun auf bis zu 15.

B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 19)

Die Vorschrift regelt die Zusammensetzung, das Verfahren zur Erlangung der Mitgliedschaft und die Arbeitsweise des Stiftungsrates.
Die Anzahl der Mitglieder im Stiftungsrat, geregelt in Absatz 1, wird von 13 auf 21 erhöht.

In Absatz 2 wird die Zusammensetzung des Stiftungsrates festgelegt. Hier sind nun für den Deutschen Bundestag vier statt bisher zwei Sitze, für den Bund der Vertriebenen e.V. (BdV) sechs statt bisher drei, für die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland und den Zentralrat der Juden in Deutschland je zwei Sitze statt bisher ein Sitz vorgesehen. Die Zusammensetzung des Deutschen Bundestages wird damit repräsentativer abgebildet. Die Erhöhung erfolgt wegen der besonderen geschichtspolitischen Komplexität des Projekts.
In Bezug auf den bisher verwendeten Begriff „Benennung“ bzw. „benennen“ hat sich bei der Rechtsauslegung eine Unklarheit angedeutet. Daher wird nun eindeutig geregelt, dass die entsendeberechtigten Stellen ein Vorschlagsrecht haben.

Diese terminologische Änderung betrifft die Absätze 2, 3 Satz 1 (alt), Absatz 6 Satz 2 (alt) und Absatz 9 (alt). Gemäß Absatz 3 wählt der Deutsche Bundestag die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder aufgrund der in Absatz 2 geregelten Vorschläge. Die vorschlagsberechtigten Stellen mit Ausnahme des Deutschen Bundestages leiten ihre Vorschläge der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) als der für die Stiftung zuständigen Stelle zu. BKM sammelt die Vorschläge und legt sie mit einem entsprechenden  Antrag zur Wahl der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages vor, der oder die diesen Antrag um die Vorschläge des Deutschen Bundestages ergänzt.
Die Wahl erfolgt dann aufgrund eines in einer  Drucksache zusammengeführten Gesamtvorschlags, der nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden kann. Wird ein Gesamtvorschlag abgelehnt, gilt er als gescheitert. In diesem Fall ist das Verfahren erneut zu beginnen, indem die vorschlagsberechtigten Stellen erneut ihre Vorschläge abgeben. Die Entscheidung durch den Deutschen Bundestag gewährleistet, dass übergeordnete politische Belange beachtet werden. Die Wahl wirkt unmittelbar konstitutiv. Die Mitteilung des Wahlergebnisses an die oder den BKM dient lediglich dazu, dass die Information der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder erleichtert wird. Absatz 4 (neu) enthält materiell keine neue Regelung. Hier wurde der strukturellen Klarheit halber ein neuer Absatz eingefügt.

Zu Nummer 2 (§ 20)

Die Vorschrift regelt in Absatz 1 Satz 1 die Anzahl der Mitglieder im wissenschaftlichen Beraterkreis, die von dem Stiftungsrat berufen werden. Wegen der besonderen geschichtspolitischen Komplexität soll das Projekt auf eine breitere wissenschaftliche Basis gestellt werden. Die Anzahl der Mitglieder wird daher von bis zu neun auf bis zu 15 erhöht.

Zu Nummer 3 (§ 22)

Die Übergangsvorschrift regelt den Status der Mitglieder des Stiftungsrates und wissenschaftlichen Beraterkreises zwischen Inkrafttreten des Gesetzes und Neukonstituierung der Gremien. Gleichzeitig wird damit die Arbeitsfähigkeit der Gremien in der Übergangszeit gewährleistet.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.