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19.01.2010


Rechtliche Stellungnahme zum Vorbehalt der Tschechischen Republik zum EU Vertrag


Die Anwaltskanzlei Dr. Gertner, Keuenhof & von Maltzahn in Bad Ems hat in der nachfolgenden Kanzleimitteilung eine gutachtliche Stellungnahme zu dem vom tschechischen Präsidenten Václav Klaus erklärten Vorbehalt gegen die Anwendung der „Charta der Grundrechte der EU“ veröffentlicht:

Hat der Vorbehalt der Tschechischen Republik gegen die Anwendung der Charta der Grundrechte der EU Auswirkungen auf Rehabilitierungs- und Restitutionsansprüche der Sudetendeutschen und der SBZ-Verfolgten?

In den vergangenen Wochen ist von mehreren Mandanten an uns die Frage herangetragen worden, ob der auf Veranlassung des tschechischen Präsidenten Václav Klaus erklärte Vorbehalt der Tschechischen Republik gegen die Anwendung der Charta der Grund-rechte der Europäischen Union die geltend gemachten Ansprüche auf Rehabilitierung und Restitution der Sudetendeutschen und der SBZ-Verfolgten nachteilig beeinflusse. Aus diesem Grunde halten wir es für erforderlich, zum Inhalt und der Tragweite jenes Vorbehaltes nähere Informationen zu erteilen. Aus diesen wird sich ergeben, dass der Vorbehalt nicht einmal die Durchsetzung von Rehabilitierungs- und Restitutionsansprüchen der Sudetendeutschen vor internationalen Instanzen verhindern kann.

1. Inhalt des Vorbehaltes

Präsident Klaus hatte zunächst versucht, die Beneš-Dekrete entweder durch ein Protokoll oder durch einen Vorbehalt im Zuge der Ratifikation des Vertrages von Lissabon vor der Anwendung der EU-Grundrechte-Charta bzw. dem Zugriff des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften juristisch abzusichern.

Bereits zuvor hatten in dem Protokoll Nr. 30 über die Anwendung der Grundrechte-Charta auf Polen und das Vereinigte Königreich diese beiden Staaten erklärt, dass die Grundrechte-Charta nicht für diese beiden Staaten gelten sollte. In dieses alte Protokoll Nr. 30 wurde nun auch die Tschechische Republik aufgenommen.

2. Sinn und Zweck des Vorbehaltes durch Präsident Klaus

Erklärtermaßen wollte Präsident Klaus verhindern, dass sich Sudetendeutsche wegen der anhalten Diskriminierung als Folge der Anwendung der sog. Beneš-Dekrete an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg wenden. Anders als die Europäische Menschen-rechtskonvention sieht nämlich die EU-Grundrechte-Charta einen generellen Schutz ge-gen Diskriminierungen vor. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) kann demgegenüber eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nur dann mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn die Verletzung eines anderen, durch die Konvention geschützten Rechtes feststeht.

Dort kann nicht isoliert eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes geltend gemacht werden. Deswegen haben sowohl die Sudetendeutschen als auch die Preußische Treu-hand wie auch andere ostdeutsche Heimatvertriebenen vor dem EGMR eine Niederlage hinnehmen müssen.

Präsident Klaus wollte also den Sudetendeutschen eine ernsthafte befürchtete Rechts-schutzmöglichkeit nehmen. Verständlich wird dies vor dem Hintergrund, dass die Tschechische Republik seit Jahren Entscheidungen des UN-Menschenrechtsausschusses ignoriert, aber genau sieht, dass auf Entscheidungen des EuGH reagiert und Abhilfe geschaffen werden müsste.

3. Auswirkungen des Vorbehaltes

Eine andere Frage ist jedoch, ob Präsident Klaus das erreicht hat, was mit dem Vorbehalt bewirkt werden sollte. Klaus hat offensichtlich nicht bedacht, welche Hoheitsakte auf ihre Vereinbarkeit mit der Grundrechte-Charta überprüft werden dürfen. Gemäß Art. 51 Abs. 1 der Grundrechte-Charta richtet sich diese nämlich gar nicht an die Mitgliedsstaaten, sondern sie gilt allein „für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“. Die Grundrechte-Charta schützt also allein gegen Übergriffe der hoheitlichen Verbandsgewalt der EU und nicht gegenüber mitgliedstaatlichen Eingriffen. Die Diskriminierungswirkung der Beneš-Dekrete und die auf diesen beruhenden Hoheitsakte besteht darin, dass hier zweifelsfrei kein Übergriff der hoheitlichen Verbandsgewalt der damals noch nicht existie-renden EU zur Debatte steht, sondern ein solcher der Tschechoslowakischen Republik.

Im Ergebnis hat daher Klaus einen „politischen Erfolg“ erzielt, dessen Folgen die tschechi-sche Bevölkerung betrifft und der insofern kontraproduktiv ist, als er den Vorbehalt zur Anwendbarkeit der Grundrechte-Charta der EU erklärt hat. Ursprünglich hatte die Regierung der Slowakischen Republik eine gleiche Forderung gestellt. Sie hat aber in letzter Minute die Vorbehaltserklärung zurückgezogen, weil nämlich anderenfalls auch die Slowakei ihren Bürgern jegliche Rechtsschutzmöglichkeit gegenüber Übergriffen der hoheitlichen Verbandsgewalt der EU vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte genommen hätte.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass Präsident Klaus nicht etwa Rechte der Sudetendeutschen vereitelt, sondern lediglich seiner eigenen Bevölkerung einen nicht zu überschauenden Schaden durch eine Verkürzung von Rechtsschutzmöglichkeiten gegenüber Organen der EU verursacht hat.

Bad Ems, 18.01.2010
Dr. Thomas Gertner, Rechtsanwalt

Datei: A5J:\Texte\PL\Dr.G.\Kanzleimitteilung vom 18.01.2010.doc Stand: 19.01.2010