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Satzung des BdV-Landesverbandes Bayern e. V.

In der von der Landesversammlung vom 30. September 2006 in Schwandorf beschlossenen Fassung.

§ 1 Name und Sitz

Der Landesverband führt den Namen „Bund der Vertriebenen – Vereinigte Landsmannschaften – Landesverband Bayern e. V.“, im Folgenden BdV Bayern genannt. Sein Sitz ist München.

Er ist Mitglied des Bundesverbandes „Bund der Vertriebenen, Vereinigte Landsmannschaften und Landesverbände“ und erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister.

§ 2 Zweck und Ziele

Der BdV Bayern betätigt sich im Bereich der Kulturarbeit und Kulturförderung, der Bildung, der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene und der Völkerverständigung. Er ist überkonfessionell und überparteilich. Er bekennt sich zur „Charta der deutschen Heimatvertriebenen“ und hat folgende Aufgaben:
  1. An einer gerechten Völker- und Staatenordnung mitzuwirken, in der Vertreibungen, Völkermord oder andere Formen von „ethnischen Säuberungen“ und Diskriminierungen weltweit gebannt und insbesondere das Recht auf die Heimat einschließlich des Rechts auf Eigentum, das Volksgruppenrecht und das Selbstbestimmungsrecht für alle Völker bzw. Volksgruppen, insbesondere für die deutschen Heimatvertriebenen, garantiert sind; 
  2. das kulturelle und wissenschaftliche Erbe der Heimat als Teil der deutschen und europäischen Kultur zu pflegen, zu fördern und weiter zu entwickeln sowie verstärkt Kenntnisse über Ostdeutschland und die deutschen Siedlungsgebiete in Ost- und Südosteuropa und deren Geschichte zu vermitteln;
  3. die aus ihrer Heimat vertriebenen, geflohenen und ausgesiedelten Deutschen zu unterstützen sowie ihre Integration zu fördern; 
  4. ihre Forderungen gegenüber Regierungen, gesetzgebenden Körperschaften und der Öffentlichkeit in allen gemeinsamen Angelegenheiten zu vertreten, die mit dem Verlust der Heimat zusammenhängen; 
  5. zur Verständigung der Völker in Europa auf der Basis von Wahrheit und Recht beizutragen, insbesondere zur Herstellung von partnerschaftlichen Beziehungen zwischen den Deutschen und der Bevölkerung in den ehemals deutschen Staats- und Siedlungsgebieten; 
  6. die in den Heimatgebieten lebenden Deutschen in ihrer Existenz und in ihren Rechten als Volksgruppe, insbesondere beim Gebrauch ihrer Muttersprache, zu stärken.
Die Verwirklichung der Ziele und Aufgaben geschieht unter anderem durch die Interessenvertretung in Politik und Gesellschaft, die Vertretung in Gremien, die Hilfe bei Behörden, den Tag der Heimat, Informationsveranstaltungen und Publikationen.

§ 3 Mitglieder und Strukturen

Die Arbeit des BdV Bayern beruht im Wesentlichen auf den landsmannschaftlichen Mitgliedern (§ 4) sowie der verbandseigenen Struktur in den Orts-, Kreis- und Bezirksverbänden des BdV Bayern (§§ 8 bis 12). Diesen kommt in den jeweiligen Gremien das durch Satzung und Geschäftsordnung geregelte Stimmrecht zu.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der BdV Bayern hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder. 
  2. Ordentliche Mitglieder sind die in Bayern bestehenden Landesgruppen der im BdV-Bundesverband organisierten Landsmannschaften. 
  3. Als ordentliches Mitglied können außerdem Gruppierungen aufgenommen werden, die sich in Bayern im Sinne von § 2 betätigen. 
  4. Als außerordentliche Mitglieder können Gruppierungen aufgenommen werden, die sich in Bayern im Sinne von § 2 betätigen. Die außerordentliche Mitgliedschaft wird verliehen, wenn ein entsprechender Antrag vorliegt oder die ordentliche Mitgliedschaft nicht sinnvoll erscheint. Die außerordentlichen Mitglieder haben in der BdV-Landesversammlung und im BdV-Landesausschuss beratendes Stimmrecht. Dies gilt auch für die BdV-Orts-, Kreis- und Bezirksversammlungen, sofern sie in den jeweiligen BdV-Gebietsverbänden vertreten sind. 
  5. Über das schriftliche Ansuchen um Aufnahme als Mitglied entscheidet der BdV- Landesausschuss mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 
  6. BdV-Orts-, Kreis- und Bezirksverbände können Gruppierungen aufnehmen, die sich in ihrem Verbandsgebiet im Sinne von § 2 betätigen. Die Aufnahme erfolgt durch die jeweilige BdV-Versammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Die Aufnahme wird erst nach Zustimmung des BdV-Landesvorstandes wirksam.

§ 5 Ehren- und Fördermitgliedschaft

  1. Einzelpersonen können wegen ihrer besonderen Verdienste vom BdV-Landes-vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Eine besonders herausgehobene Form der Ehrenmitgliedschaft ist der Ehrenvorsitz. Er wird vom BdV-Landesausschuss verliehen. 
  2. Fördermitglieder können Gruppierungen oder Einzelpersonen sein. Sie besitzen Gaststatus. Die Fördermitgliedschaft wird vom BdV-Landesvorstand wegen der ideellen oder finanziellen Unterstützung des BdV Bayern zuerkannt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind an die Beschlüsse der BdV-Landesversammlung gebunden.
  2. Ein Mitgliedsbeitrag wird von den ordentlichen Mitgliedern erhoben. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die BdV-Landesversammlung. Für außerordentliche und Fördermitglieder kann vom BdV-Landesausschuss ein Beitrag festgelegt werden.
  3. Ist ein Mitglied zum Jahresende mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruht sein Stimmrecht bis zur Begleichung.
  4. Die Mitglieder werden in den Organen des BdV Bayern durch ihre Beauftragten vertreten.
  5. Die Mitglieder können die Einrichtungen des BdV Bayern in Anspruch nehmen.

§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt kann mit einer dreimonatigen Frist zum Schluss des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden.
  3. Der Ausschluss kann auf Antrag des BdV-Landesvorstandes durch den BdV- Landesausschuss beschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen Zweck und Ziele des BdV Bayern schwer verstößt, seinem Ansehen erheblich schadet oder seine Pflichten grob vernachlässigt. Das Mitglied ist zur Verhandlung zu laden. Folgt es der Ladung nicht, kann auch ohne es verhandelt und beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die BdV-Landesversammlung innerhalb eines Monats vom Tag der Zustellung ab zulässig. Die BdV-Landesversammlung entscheidet nach Anhören des Betroffenen endgültig. Während des Berufungsverfahrens ruhen die Rechte des Betroffenen.

§ 8 Gebietsverbände des BdV Bayern

Der BdV Bayern verfügt über folgende Gebietsverbände:
  • die BdV-Ortsverbände
  • die BdV-Kreisverbände
  • die BdV-Bezirksverbände
Die Bildung von weiteren regionalen Untergliederungen ist nach Zustimmung des nächsthöheren Vorstandes möglich. Der BdV-Landesvorstand sowie die BdV-Bezirks- und Kreisvorstände können aus besonderem Anlass die Organe nachgeordneter Gebietsverbände einberufen. Sie haben auch das Recht, einen Vertreter zu den Gremiensitzungen aller nachgeordneten Gebietsverbände zu entsenden.

§ 9 Struktur der Gebietsverbände

1. Die BdV-Ortsverbände

Durch den Zusammenschluss der in einem Ort bestehenden ordentlichen Mitglieder (i. d. R. Landsmannschaften) kann ein BdV-Ortsverband gebildet werden. Die BdV-Ortsversammlung besteht aus den Delegierten der im Einzugsgebiet tätigen Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied entsendet für je 20 angefangene Mitglieder einen Delegierten, sofern die BdVOrtsversammlung nichts anderes regelt. Der BdV-Ortsvorstand wird von der BdV-Ortsversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besteht aus dem BdV-Vorsitzenden, mindestens einem Stellvertreter, dem Kassenverwalter und Schriftführer. Beisitzer können gewählt werden.

2. Die BdV-Kreisverbände

a) BdV-Kreisversammlung

Die BdV-Kreisversammlung besteht aus den Delegierten der im Kreis vertretenen ordentlichen Mitglieder (i. d. R. Landsmannschaften). Diese entsenden für je angefange 20 Mitglieder einen Delegierten. Sofern BdV-Ortsverbände im Kreis-gebiet bestehen, entsenden diese je einen Delegierten.

Der BdV-Kreisversammlung obliegt insbesondere:
  • die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  • die Entlastung des BdV-Kreisvorstandes,
  • die Wahl des BdV-Kreisvorstandes,
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  • die Festlegung, ob auf Kreisebene freiwillig BdV-Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

b) BdV-Kreisvorstand

Der BdV-Kreisvorstand wird von der BdV-Kreisversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besteht aus einem BdV-Kreisvorsitzenden, bis zu zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter sowie bis zu sechs Beisitzern. Der BdV-Kreisvorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Die Kreisvorsitzenden der ordentlichen Mitglieder (i. d. R. Landsmannschaften) haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern sie nicht in den Vorstand gewählt sind.

Dem BdV-Kreisvorstand obliegt insbesondere:
  • die Vorbereitung und Einberufung der BdV-Kreisversammlung;
  • die Führung der laufenden Geschäfte des BdV-Kreisverbandes;
  • die Planung und Durchführung von Veranstaltungen;
  • die Vertretung des BdV-Kreisverbandes innerhalb und außerhalb des BdV;
  • die Vertretung des BdV-Kreisverbandes in der Bezirksversammlung.
    Diese erfolgt durch den BdV-Kreisvorsitzenden und ein bevollmächtigtes Vorstandsmitglied. Bei Verhinderung des BdV-Kreisvorsitzenden erfolgt die Vertretung durch ein weiteres bevollmächtigtes Vorstandsmitglied;  die Vertretung des BdV-Kreisverbandes in der BdV-Landesversammlung. Diese erfolgt durch den BdV-Kreisvorsitzenden, bei Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.

3. Die BdV-Bezirksverbände

a) BdV-Bezirksversammlung

Die BdV-Bezirksversammlung besteht aus je zwei Delegierten der BdV-Kreis-verbände. Die im Bezirk vertretenen ordentlichen Mitglieder (i. d. R. landsmannschaftliche Bezirksgruppen) entsenden mindestens einen Delegierten. Größere Landsmannschaften können mehrere Delegierte stellen. Die Stimmenzahl der ordentlichen Mitglieder wird von der BdV-Bezirksversammlung durch Beschluss geregelt. Die Stimmenverteilung zwischen den BdV-Kreisverbänden einerseits und den ordentlichen Mitgliedern andererseits soll möglichst ausgewogen sein.

Der BdV-Bezirksversammlung obliegt:
  • die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte, des Kassenberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Wahl des Vorstandes,
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  • die Festlegung, ob auf Bezirksebene freiwillig BdV-Mitgliedsbeiträge erhoben werden.

b) Der BdV-Bezirksvorstand

Der BdV-Bezirksvorstand wird von der BdV-Bezirksversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er besteht aus einem Vorsitzenden, bis zu vier Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter sowie bis zu sechs Beisitzern. Der BdV-Bezirksvorstand kann einen Geschäftsführer berufen. Die Bezirksvorsitzenden der ordentlichen Mitglieder (i. d. R. Landsmannschaften) haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern sie nicht in den Vorstand gewählt sind.

Dem BdV-Bezirksvorstand obliegt insbesondere:
  • die Vorbereitung und Einberufung der BdV-Bezirksversammlung,
  • die Führung der laufenden Geschäfte des BdV-Bezirksverbandes,
  • Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
  • die Vertretung des BdV-Bezirksverbandes innerhalb und außerhalb des BdV,
  • die Vertretung des BdV-Bezirksverbandes in der BdV-Landesversammlung und im BdV-Landesausschuss.
    Diese erfolgt durch den BdV-Bezirksvorsitzenden, bei Verhinderung durch ein bevollmächtigtes Vorstandsmitglied.

§ 10 Die Organe des BdV-Landesverbandes

1. BdV-Landesversammlung

Die ordentliche BdV-Landesversammlung ist das höchste Organ des BdV-Landes-verbandes. Sie findet mindestens einmal in zwei Jahren statt.

a) Zusammensetzung

aa) Stimmberechtigte Mitglieder:
– 60 Delegierte der ordentlichen Mitglieder (i. d. R. Landsmannschaften).

Jedes ordentliche Mitglied erhält dabei mindestens eine Stimme. Die Vergabe der weiteren Stimmen wird durch Beschluss der BdV-Landesversammlung in der Geschäftsordnung geregelt. Dabei sind die Mitgliederzahl der Landsmannschaften und die Höhe der Beitragszahlung zu gewichten. Die Stimmenverteilung zwischen den ordentlichen Mitgliedern einerseits sowie den BdV-Bezirks- und Kreisverbänden andererseits soll möglichst ausgewogen sein:
  • je ein Vertreter der BdV-Bezirksverbände,
  • je ein Vertreter der BdV-Kreisverbände,
  • ein Vertreter der djo – Deutsche Jugend in Europa.
bb) Beratende Mitglieder:
  • die Mitglieder nach § 4 Nr. 4,
  • die Mitglieder nach § 5 Nr. 1 und Nr. 2,
  • die Mitglieder des BdV-Landesvorstandes, sofern sie nicht Delegierte sind,
  • die Rechnungsprüfer, sofern sie nicht Delegierte sind.

b) Der BdV-Landesversammlung obliegen:

  • die Beschlussfassung über die Grundlinien des BdV Bayern,
  • die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, des Finanzberichtes und des Berichtes der Rechnungsprüfer,
  • die Entlastung des BdV-Landesvorstandes,
  • die Wahl des BdV-Landesvorstandes, mit Ausnahme des hauptamtlichen Geschäftsführers,
  • die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Stellvertretern,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge gem. § 6 Nr. 2,
  • der Entscheid über die Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes gemäß §§ 4 u. 5,
  • der Erlass der Geschäftsordnung nach § 20,
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • die Auflösung des BdV Bayern
  •  sowie die Angelegenheiten, die der Vorstand zur Entscheidung vorlegt.

2. BdV-Landesausschuss

Der BdV-Landesausschuss ist ein wichtiges Organ der politischen Meinungs- und Willensbildung zwischen den BdV-Landesversammlungen. Er ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr einzuberufen.

a) Zusammensetzung

aa) Stimmberechtigte Mitglieder:
  • die gewählten Mitglieder des BdV-Landesvorstandes,
  • die Vorsitzenden der ordentlichen Mitglieder (i. d. R. Landsmannschaften),
  • die Vorsitzenden der BdV-Bezirksverbände,
  • der Landesvorsitzende der djo – Deutsche Jugend in Europa.
bb) Beratende Mitglieder:
  • der Geschäftsführer des BdV-Landesvorstandes,
  • die Mitglieder nach § 4 Nr. 4,
  • die Mitglieder nach § 5 Nr. 1.
Die Mitglieder des BdV-Landesausschusses, ausgenommen die des BdV- Landesvorstandes, können sich durch ein anderes Vorstandsmitglied ihrer Organisation vertreten lassen.

b) Dem BdV-Landesausschuss obliegen:

  • die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
  • die Genehmigung des Haushaltsplans,
  • die Genehmigung der Jahresrechnung nach dem Bericht der Rechnungsprüfer,
  • die Festlegung des Mitgliedsbeitrages gem. § 6 Nr. 2,
  • die Beschwerde gegen die Amtsenthebung gem. § 12,
  • sowie die Angelegenheiten, die der BdV-Landesvorstand zur Entscheidung vorlegt.

3. BdV-Landesvorstand

Die Mitglieder des BdV-Landesvorstandes, mit Ausnahme des hauptamtlichen Geschäftsführers, werden von der BdV-Landesversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der BdV-Landesvorstand ist an die Beschlüsse der BdV-Landesversammlung und des BdV-Landesausschusses gebunden.

a) Zusammensetzung:

  • der BdV-Landesvorsitzende,
  • bis zu vier stellvertretende BdV-Landesvorsitzende,
  • der Schriftführer,
  • der Vermögensverwalter,
  • bis zu zehn Beisitzer,
  • der Landesvorsitzende der djo – Deutsche Jugend in Europa,
  • der hauptamtliche BdV-Landesgeschäftsführer, dieser ohne Stimmrecht.

b.) Vertretungsbefugnis

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der BdV-Landesvorsitzende und seine vier Stellvertreter. Vertretungsberechtigt sind der BdV-Landesvorsitzende mit einem der stellvertretenden Vorsitzenden oder zwei stellvertretende BdV- Landesvorsitzende gemeinsam.

c) Dem BdV-Landesvorstand obliegen:

  • die Behandlung aktueller politischer Fragen,
  • die Bestellung des hauptamtlichen Geschäftsführers auf Vorschlag des BdV- Landesvorsitzenden,
  • Personalangelegenheiten,
  • die Berufung von Referenten,
  • die Einrichtung von Ausschüssen,
  • die Entsendung von Vertretern in andere Gremien (z. B. Vertriebenenbeirat, Rundfunkrat, Medienrat, HDO u. ä.),
  • die Amtsenthebung eines BdV-Mandatsträgers gem. § 12,
  • sowie alle Angelegenheiten, die keinem anderen Organ vorbehalten sind.

4. Der geschäftsführende BdV-Landesvorstand

a) Zusammensetzung

  • der BdV-Landesvorsitzende,
  • bis zu vier stellvertretende BdV-Landesvorsitzende,
  • der Schriftführer,
  • der Vermögensverwalter,
  • der hauptamtliche BdV-Landesgeschäftsführer, dieser ohne Stimmrecht.

b) Dem geschäftsführenden BdV-Landesvorstand obliegen:

  • die laufende Geschäftsführung,
  • die Vorbereitung von Personalentscheidungen,
  • die Behandlung aktueller politischer Fragen.

5. Der BdV-Landesgeschäftsführer

Der hauptamtliche BdV-Landesgeschäftsführer handelt im Auftrag des BdV-Landesvorsitzenden sowie der BdV-Verbandsorgane. Er hat in allen Gremien des BdV-Landesverbandes Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimmrecht.

§ 11 Kooptierung

Die Gremien des BdV Bayern auf Orts-, Kreis-, Bezirks- und Landesebene können durch Beschluss beratende Mitglieder kooptieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder gehören auf derselben Ebene dem jeweiligen Versammlungsgremium ebenfalls beratend an. Kooptierte Mitglieder des BdV Landesvorstandes gehören außerdem dem BdV-Landesausschuss und kooptierte Mitglieder des BdV-Landesauschusses gehören der BdV-Landesversammlung beratend an.

§ 12 Befugnisse des BdV-Landesverbandes, Amtsenthebung

Verstößt ein BdV-Mandatsträger auf Orts-, Kreis-, Bezirks- oder Landesebene schwer gegen Zweck und Ziele des BdV Bayern, schadet dem Ansehen des BdV Bayern erheblich oder vernachlässigt seine Pflichten grob, so kann er auf Antrag eines BdV-Gebietsverbandes vom BdV-Landesvorstand seines Amtes ganz oder vorübergehend enthoben werden. Der betroffene Mandatsträger ist vor einer Entscheidung zu hören. Folgt er der Ladung nicht, kann auch ohne ihn verhandelt und beschlossen werden. Der Beschluss ist dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss ist die Beschwerde an den BdV-Landesausschuss innerhalb eines Monats vom Tag der Zustellung ab zulässig. Der BdV-Landesausschuss entscheidet nach Anhören des Betroffenen. Während des Beschwerdeverfahrens ruhen die Rechte des Betroffenen.

§ 13 djo – Deutsche Jugend in Europa

Die djo – Deutsche Jugend in Europa ist eine rechtlich und inhaltlich selbständige Organisation. Der BdV Bayern erkennt die djo – Deutsche Jugend in Europa, Landesverband Bayern, als seinen Jugendverband an. Der gewählte Vorsitzende der djo – Deutsche Jugend in Europa ist im BdV Bayern sowie in den BdV-Gebietsverbänden stimmberechtigtes Mitglied der bestehenden BdV-Organe. Dies gilt nicht für den geschäftsführenden BdV-Landesvorstand.

§ 14 Landsmannschaftliche Gruppen

Bei der Besetzung der BdV-Vorstandschaften soll darauf geachtet werden, dass jede der vier landsmannschaftlichen Gruppen (Nordostdeutsche, Schlesier, Sudetendeutsche, Südostdeutsche) vertreten ist.

§ 15 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Rechnungsprüfung

Rechnungsprüfungen sind regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich durchzuführen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht Mitglied des BdV-Landesvorstandes sein.

§ 17 Gemeinnützigkeit

Der BdV Bayern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Vereinszweck des BdV Bayern ergibt sich aus § 2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen der Integration sowie der Förderung der Vertriebenen-, Flüchtlings- und Aussiedlerfürsorge. Der BdV Bayern ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Mittel dürfen nur für die Satzungszwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Bundes der Vertriebenen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder (Körper-schaften), die nicht steuerbegünstigt sind, dürfen vom BdV Bayern nicht mit Rat und Tat unterstützt werden. Für den Vermögensfall bei Auflösung des BdV Bayern gilt § 18.

§ 18 Auflösung

  1. Die Auflösung des BdV Bayern kann nur in einer dazu einberufenen BdV-Landesversammlung beschlossen werden. Diese ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Stimmen vertreten sind. Die Einberufung dieser BdV- Landesversammlung muss mit einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit. Gleichzeitig sind zwei Liquidatoren zu bestellen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Fürsorge für Vertriebene und Spätaussiedler.
  2. BdV-Orts-, Kreis- und Bezirksverbände können ihre Auflösung beschließen, wenn die entsprechende Versammlung mit einer Frist von mindestens vier Wochen dazu einberufen worden und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten. Er ist dem BdV-Landesvorstand mitzuteilen und wird erst nach dessen Zustimmung wirksam. Das vorhandene Vermögen fällt bei Auflösung an die nächsthöhere Gliederung.
  3. Solange mindestens ein aktives Mitglied (i. d. R. eine landsmannschaftliche Gruppe) in einem BdV-Kreis- oder Bezirksverband besteht, ist eine Auflösung zu vermeiden. Das aktive Mitglied nimmt vielmehr in Absprache mit der Vorstandschaft der nächsthöheren Gliederung die Funktion und Aufgaben des BdV-Kreis- bzw. Bezirksverbandes wahr. Bestehen mehrere aktive Mitglieder, so haben diese die Art der Aufgabenwahrnehmung untereinander abzustimmen. Die Wahl eines ordnungsgemäß besetzten BdV-Kreis- bzw. Bezirksvorstandes ist anzustreben.

§ 19 Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Ladung zur BdV-Landes-versammlung schriftlich angekündigt werden und bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der BdV-Landesversammlung.

§ 20 Geschäftsordnung

Die BdV-Landesversammlung erlässt eine Geschäftsordnung. Diese erläutert die Satzung und regelt Verfahrensfragen. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der BdV-Landesver-sammlung. Anträge auf Änderung der Geschäftsordnung müssen in der Ladung zur BdV-Landesversammlung schriftlich angekündigt werden.

§ 21 Schiedsgericht

Über Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und/oder Organen des BdV Bayern, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht, für das jede Partei einen Schiedsrichter benennt. Die beiden Schiedsrichter wählen zusätzlich einen Obmann. Können sie sich auf einen Obmann nicht einigen, wird dieser durch den BdV-Landesausschuss bestimmt. Das Verfahren des Schiedsgerichtes richtet sich sinngemäß nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

§ 22 Ermächtigung

Vom Registergericht, dem Finanzamt oder anderen Behörden verlangte Änderungen und Ergänzungen der Satzung redaktioneller Art oder mit steuerlicher Wirkung können vom BdV-Landesvorstand beschlossen werden, sofern sie keine grundsätzlichen Änderungen bezüglich der Ziele des BdV Bayern darstellen.

In-Kraft-Treten

Die Satzung des BdV Bayern tritt am Tage ihrer Annahme durch die BdV- Landesversammlung in Schwandorf am 30. September 2006 in Kraft. Sie wurde am 4. Januar 2007 im Vereinsregister München eingetragen.