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Stiftungsgesetz

Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
„Deutsches Historisches Museum“


Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2008


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
„Deutsches Historisches Museum“ (DHMG)
Abschnitt 1
Stiftung „Deutsches Historisches Museum“

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Trägerschaft
der Stiftung


(1) Unter dem Namen „Deutsches Historisches Museum“ wird eine rechtsfähige bundesunmittelbare Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Berlin errichtet. Die Stiftung entsteht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Die Stiftung ist Träger der unselbständigen Stiftung
„Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ (§ 15).

Abschnitt 2
Unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versöhnung“

§ 15
Name, Sitz und Rechtsform

Unter dem Namen „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes in Trägerschaft der Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ eine unselbständige Stiftung des öffentlichen Rechts in Berlin errichtet.

§ 16
Stiftungszweck


(1) Zweck der unselbständigen Stiftung ist es, im Geiste
der Versöhnung die Erinnerung und das Gedenken an
Flucht und Vertreibung im 20. Jahrhundert im historischen Kontext des Zweiten Weltkrieges und der nationalsozialistischen Expansions- und Vernichtungspolitik und ihrer Folgen wachzuhalten.


(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere:
1. Errichtung, Unterhaltung und Weiterentwicklung einer
Dauerausstellung zu Flucht und Vertreibung im
20. Jahrhundert, den historischen Hintergründen und
Zusammenhängen sowie europäischen Dimensionen
und Folgen;

2. Erarbeitung von Einzelausstellungen zu speziellen
Aspekten der Gesamtthematik;

3. Vermittlung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Erkenntnissen;

4. Sammlung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung einschlägiger Unterlagen und Materialien,
     insbesondere auch von Zeitzeugenberichten;

5. Zusammenarbeit mit deutschen und internationalen

Museen und Forschungseinrichtungen.

§ 17

Stiftungsvermögen

(1)Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen alle von
der Bundesrepublik Deutschland für die zu errichtende
unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung,
Versöhnung“ erworbenen oder bereitgestellten
beweglichen Vermögensgegenstände in das Vermögen
des Trägers über. Dasselbe gilt für Vermögensgegenstände aus Zuwendungen für die zu errichtende unselbständige Stiftung „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ von dritter Seite. Der Träger verwaltet dieses Sondervermögen getrennt von seinem Vermögen.


(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält der Träger
für die unselbständige Stiftung einen jährlichen Zuschuss
des Bundes nach Maßgabe des jeweiligen Bundeshaushaltsgesetzes sowie der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.


(3) Der Träger ist berechtigt, für die unselbständige Stiftung Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Die Annahme darf nur erfolgen, wenn damit keine Auflagen verbunden sind, die den Erfolg des Stiftungszweckes beeinträchtigen. Der Stiftungszweck gilt als beeinträchtigt, wenn die Erfüllung der Auflagen einen Aufwand erwarten lässt, der in Bezug auf den
Wert der Zuwendung unverhältnismäßig ist.

(4) Das Stiftungsvermögen ist nur im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden.

(5) Der Träger vergibt die Stiftungsmittel aus dem jährlichen Zuschuss des Bundes in Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates der unselbständigen Stiftung.

(6) Der Träger fertigt für die unselbständige Stiftung zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Bericht, der die Vermögenslage und die Mittelverwendung erläutert.
Im Rahmen seiner öffentlichen Berichterstattung sorgt
er für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.

§ 18

Gremien und Leitung der unselbständigen Stiftung

(1) Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet

1. der Stiftungsrat,
2. der wissenschaftliche Beraterkreis.
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen
Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die unselbständige Stiftung hat eine Direktorin oder
einen Direktor.

§ 19

Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus dreizehn Mitgliedern.

(2) Es werden benannt:

1. zwei Mitglieder durch den Deutschen Bundestag,

2. je ein Mitglied durch das Auswärtige Amt, das Bundesministerium des Innern und die Beauftragte oder
den Beauftragten der Bundesregierung für Kultur
und Medien, 3. drei Mitglieder durch den Bund der Vertriebenen e.V., 4. je ein Mitglied durch die Evangelische Kirche in Deutschland, die Katholische Kirche in Deutschland und den Zentralrat der Juden in Deutschland.
Für jedes benannte Mitglied ist für den Fall der Verhinderung ein stellvertretendes Mitglied zu benennen. Die vom Deutschen Bundestag benannten Mitglieder müssen Abgeordnete des Deutschen Bundestages sein.

BdV 14 Stiftungsrat
(3) Die benannten Mitglieder und deren Stellvertreter
werden durch die Bundesregierung für die Dauer von
fünf Jahren bestellt.
Das Mandat endet schon vor Ablauf der Bestellung,
wenn ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied als
Funktionsträger bei der benennungsberechtigten Stelle
benannt ist und aus seiner dortigen Funktion ausscheidet.

In diesem Fall ist für die bis zum Ablauf der
fünf Jahre verbleibende Zeit ein neues Mitglied oder
stellvertretendes Mitglied zu benennen und zu bestellen.

(4)Mitglieder kraft Amtes sind die Präsidentin oder der
Präsident (§ 7) und die Präsidentin oder der Präsident
der Stiftung „Haus der Geschichte der Bundesrepublik
Deutschland“. Die stellvertretenden Mitglieder für diese
Mitglieder sind ihre satzungsmäßigen Vertreter.


(5) Sind ein Mitglied und sein stellvertretendes Mitglied
verhindert, kann das Stimmrecht durch ein anderes
Mitglied oder stellvertretendes Mitglied ausgeübt werden.

(6) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Den Vorsitz hat das von der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
benannte Mitglied. Die Direktorin oder der Direktor
und die oder der Vorsitzende des wissen schaftlichen
Beraterkreises nehmen mit Rederecht teil.

(7) Der Stiftungsrat bestimmt die Grundzüge des Stiftungsprogramms und beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der unselbständigen Stiftung, soweit dadurch nicht grundsätzliche Verwaltungsangelegenheiten des Trägers betroffen werden.
Der Stiftungsrat entscheidet insbesondere über die
Verwendung der Mittel ab einer in der Geschäftsordnung
näher bestimmten Ausgabenhöhe, die Berufung
der Mitglieder des wissenschaftlichen Beraterkreises
sowie über die Ernennung oder Einstellung und die
Entlassung oder Kündigung der Direktorin oder des
Direktors und kontrolliert ihre oder seine Tätigkeit.
Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Gegen Entscheidungen des Stiftungsrates steht der
Präsidentin oder dem Präsidenten (§ 7) ein Vetorecht
zu, wenn sie gegen Rechtsvorschriften, insbesondere
gegen die Satzung des Trägers oder gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, verstoßen.

(9) In Haushalts- und Personalangelegenheiten können
Beschlüsse nur mit Zustimmung des von der oder dem
Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien
benannten Stiftungsratsmitgliedes gefasst werden.

§ 20

Wissenschaftlicher Beraterkreis

(1) Der Stiftungsrat richtet einen wissenschaftlichen Beraterkreis mit bis zu neun Mitgliedern ein. Die Mitglieder werden für fünf Jahre berufen. Wiederholte
Berufungen sind zulässig. Bei den Mitgliedern des wissenschaftlichen Beraterkreises muss es sich um Persönlichkeiten handeln, die auf Grund ihrer Sachkunde
geeignet sind, den Stiftungsrat und die Direktorin
oder den Direktor in fachlichen Fragen zu beraten.

(2) Der wissenschaftliche Beraterkreis berät den Stiftungsrat und die Direktorin oder den Direktor entsprechend dem Stiftungszweck in fachlichen Fragen. Er soll dazu beitragen, dass die unselbständige Stiftung die historischen Ereignisse ausgewogen und geschichtswissenschaftlich fundiert sowie lebendig, umfassend und anschaulich darstellt.

(3) Der wissenschaftliche Beraterkreis wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und deren Stellvertreterin oder
Stellvertreter oder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter mit der Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. An den Sitzungen des wissenschaftlichen Beraterkreises nehmen die Direktorin
oder der Direktor sowie die oder der Vorsitzende des
Stiftungsrates mit Rederecht teil.

§ 21

Direktorin oder Direktor

(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die unselb -
ständige Stiftung, führt die Beschlüsse des Stiftungsrates
aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Über die
Tätigkeit ist der Stiftungsrat angemessen zu unterrichten.

(2) Mit Zustimmung des Stiftungsrates kann die Direktorin oder der Direktor in einem Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von fünf Jahren berufen werden
oder in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis oberhalb
der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe beschäftigt
werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist.

Artikel 2

Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

In der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)
des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch § 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370) geändert worden ist, werden in Besoldungsgruppe B 3 nach der Angabe „Direktor der Bundeszentralefür gesundheitliche Aufklärung“ die Angabe „Direktor der Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ und in Besoldungsgruppe B 5 nach der Angabe „Präsident und Professor der Bundesanstalt für Straßenwesen“ die Angabe „Präsident und Professor der Stiftung Deutsches Historisches Museum“ eingefügt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 21. Dezember 2008
Der Bundespräsident Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel

Wolfgang Hartmann wurde vom BdVLandesvorstand
am 3. Dezember als ordentliches Mitglied des Beirats im Haus des Deutschen Ostens vorgeschlagen.
Stellvertreter soll Landesgeschäftsführer
Walter Föllmer werden. Die Berufung obliegt der Sozialministerin.



Geschäftsordnung des Stiftungsrates der unselbständigen

„Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“


Gemäß § 19 Abs. 7 letzter Satz des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ (DHMG) vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2891) hat der Stiftungsrat der unselbständigen „Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung“ am 5. November 2009 folgende Geschäftsordnung beschlossen.

§ 1

Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat entscheidet in Angelegenheiten von
grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung. Er entscheidet – in Konkretisierung der im DHMG ausdrücklich geregelten Fälle – insbesondere über:
1. die Grundsätze und Schwerpunkte der Stiftungsarbeit
und die jährliche Arbeitsplanung,

2. Geschäfte, die die unselbständige Stiftung zu einer
Ausgabe von mehr als 100.000 Euroverpflichten,

3. die Entlastung der Direktorin oder des Direktors,

4. die Anstellung und Kündigung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Stiftung mit einer Vergütung
ab TVöD E 13 auf Vorschlag der Direktorin oder
des Direktors,

5. die Annahme von Zuwendungen nach § 17 Abs. 3
DHMG,

6. die Änderung der Geschäftsordnung.

(2) Der Stiftungsrat kann Aufgaben ganz oder teilweise,
allgemein oder im Einzelfall auf den Träger übertragen.

§ 2

Sitzungen des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung, des Termins und des
Sitzungsortes. Erforderliche Unterlagen sollen den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung übersandt werden.

(2) In eiligen Fällen kann die Vorsitzende oder der Vorsitzendeohne Abhaltung einer Sitzung Beschlüsse auf
schriftlichem Wege herbeiführen, soweit kein Stiftungsratsmitglied diesem Verfahren binnen 14 Tagen
widerspricht.

(3) Der Stiftungsrat soll mindestens zweimal im Geschäftsjahr einberufen werden.

(4) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern unter
Nennung eines bestimmten Verhandlungsgegenstandes
muss die oder der Vorsitzende weitere Sitzungen
einberufen.

(5) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel
seiner Mitglieder anwesend oder vertreten sind oder
nach § 19 Abs. 5 DHMG das Stimmrecht übertragen
wurde. Die oder der Vorsitzende oder deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter muss anwesend sein.

(6) Mehr als zwei Stimmrechtsübertragungen auf dieselbe Person sind unzulässig.

(7) Beschlüsse des Stiftungsrates bedürfen der Mehrheit
der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden
oder der Vertreterin oder des Vertreters der oder des
Vorsitzenden.

(8) Beschlüsse zur Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

(9) Über die Sitzungen des Stiftungsrates sind Protokolle
zu fertigen, in denen der wesentliche Verlauf der Beratungen und die Beschlüsse festzuhalten sind. Die
Protokolle sind von der Protokollantin oder dem Protokollanten und dem Stiftungsratsmitglied zu unterzeichnen, das die Sitzung geleitet hat.

§ 3

Zusammenarbeit mit der Direktorin oder dem Direktor

(1) Die Direktorin oder der Direktor trägt die Verantwortung für die operative Tätigkeit der Stiftung. Sie oder er ist insbesondere auch für die Erstellung des
jährlichen Tätigkeitsberichts sowie den Entwurf der
jährlichen Arbeitsplanung verantwortlich.

(2) Die Direktorin oder der Direktor unterrichtet den Stiftungsrat umfassend über alle wesentlichen Entwicklungen und Arbeiten der Stiftung. Sie oder er bereitet die Sitzungen des Stiftungsrates vor, koordiniert
sie mit den Sitzungen des wissenschaftlichen Beraterkreises und ist für die Protokollführung (§ 3 Abs. 9 DHMG) verantwortlich.

§ 4

Verhältnis zur Trägerstiftung


(1) Der Stiftungsrat arbeitet mit den Organen und der
Verwaltung der Trägerstiftung vertrauensvoll zusammen.
Er ist ein eigenständiges und von den Organen
der Trägerstiftung inhaltlich und konzeptionell weisungsunabhängiges
Gremium. § 19 Abs. 8 DHMG bleibt davon unberührt.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident und die Verwaltung der Trägerstiftung unterstützen die „Stiftung
Flucht Vertreibung, Versöhnung“ bei ihrer Arbeit und
insbesondere bei Ausführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.

(3) Besteht über die Auslegung der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Beteiligten ein unauflösbarer Dissens, so wird die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien als Zuwendungsgeber eingeschaltet.


19.01.2010


Datei: A5J:\Texte\PL\Dr.G.\Kanzleimitteilung vom 18.01.2010.

Ausschnitt aus der Preußischen Allgemeinen Zeitung vom

Blockade gegen das Recht
Gesetzestext spricht gegen Westerwelle

Staatsrechtler Murswiek: Regierung darf Steinbach nicht ablehnen

Immer neue Runden dreht das Karussell des Streits um die Berufung von Erika Steinbach. Vor wenigen Tagen wies der Freiburger Staatsrechtler Dietrich Murswiek darauf hin, dass der Bundesregierung gar kein Recht zustehe, eine vom Bund der Vertriebenen benannte Person nicht in den Stiftungsbeirat zu bestellen. Dies folge aus dem Gesetzestext, der besagt, die benannten Personen "werden" durch die Regierung "bestellt". Von "können" oder "sollen" sei nicht die Rede, so Murswiek sinngemäß in der "FAZ".

Hätte der Gesetzgeber der Regierung ein "Auswahlermessen" einräumen wollen, hätte der den betreffenden Institutionen nicht das Recht einräumen dürfen "Mitglieder" zu "benennen", sondern nur "Kandidaten" für die Mitgliedschaft "vorzuschlagen". Auch nenne das Gesetz keinerlei Gründe, weswegen die Bundesregierung die Bestellung eines benannten Mitglieds verweigern dürfe. Sein Fazit: "All dies spricht gegen ein politisches Entscheidungsrecht der Bundesregierung".

Das zweistufige Benennungsverfahren sei aber auch nicht als reiner Formalakt zu verstehen. Nach Lage der Dinge kämen aber nur "persönliche Eignungsmängel in Frage, die so gravierend sind, dass sie das benannte Mitglied als schlechthin ungeeignet zur Mitarbeit an der Verwirklichung der gesetzlichen Aufgaben der Stiftung erscheinen lassen. Zu denken wäre etwa an eine Vorstrafe wegen Volksverhetzung..."

Während Frau Steinbach erneut erklärte, notfalls gegen die Bundesregierung klagen zu wollen, hat der Jurist Murswiek die Rechtslage "um zwei Ecken herum" in einen Trick für Westerwelle umgedeutet. Dieser könne "sich aus seiner Selbstumklammerung befreien, indem er seinen polnischen Gesprächspartnern erklärt, er würde ja gerne Frau Steinbach verhindern, aber rechtlich sei das nicht möglich".